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Satzung

Beschluß der Gründungsversammlung 30. April 1984.

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdesport- und Förderverein Süseler Baum mit dem Sitz in der Gemeinde Süsel ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Eutin eingetragen. Nach der Eintragung lautet der,Name "Pferdesport- und Förderverein Süseler Baum e.V.". Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Ostholstein und durch den Kreisreiterbund Ostholstein Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.(FN)

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Pferdesport- und Förderverein bezweckt:
  • die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, ;insbesondere
  • der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voitigieren;
  • die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
  • ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und
  • Leistungssports aller Disziplinen;
  • Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als
  • Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;
  • Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber den Behörden und Organisationen
  • auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterbund Ostholstein;
  • die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung! Rahmen
  • des Freizeit- und Breitensports sowie die Unterstützung aller Bemühungen zur
Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung- der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet; die Schaffung und Erhaltung des vorgesehenen Geländes im Bereich "Süseler Baum" und Umgebung als Reitanlage.

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Gemeinnützigkeitsbestimmungen des Gesetzgebers. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn auch eigenwirtschaftliche Zwecke unmittelbar und mittelbar verfolgt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden ' . Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit- glieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

Personen oder Personenvereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als passive Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversamlung kann verdienten Mitgliedern und andere Personen, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Nach dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterbundes Ostholstein; des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäßge Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht, oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.

über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen nach Erhalt des vom Vorstand getroffenen Ausschlußentscheides durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Die Beschwerde ist beim Vorstand einzulegen. Ober die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur e?gültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von den Mitgliederversammlungen festgesetzt. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung der-Vorstand und die Reiterjugend.

§ 7

Mitgliederversammlung

Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn er von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens zwei Wochen liegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit jeweils einer Stimme. Vereine und Personenvereinigungen haben ebenfalls jeweils eine Stimme. Stimmübertragungen oder Bevollmächtigungen zur Stimmabgabe sind nicht zulässig.

Fördernde Mitglieder, Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Ober die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

die Wahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Kassen- und Rechungsprüfern, die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und S 7 Abs. 4 dieser Satzung,

-Vereins.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9

Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören an
  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schriftführer,
  • der Kassenwart,
  • der Jugendwart (gemäß Jugendordnung).
Ferner gehört dem Vorstand der Jugendsprecher mit Sitz ohne Stimme an.
Vorstand im Sinne des 5 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellver- tretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innen- verhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Ver- hinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

Der Vorstand - mit Ausnahme des Jugendwartes - wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Jugendwart wird von der Reiterjugend ebenfalls für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

Nur bei der ersten Wahl nach dem Inkrafttreten dieser Satzung wird der Vorsitzende und der Schriftführer auf die Dauer von drei Jahren, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart auf die Dauer von zwei Jahren und der Jugendwart auf die Dauer von einem Jahr gewählt, wobei auch hier Wiederwahl möglich ist. Der Jugendsprecher wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ober die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die
  • Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben,
  • soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung
  • nach dieser Satzung vorbehalten ist und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11

Die Reiterjugend

Die Reiterjugend wird von den Minderjährigen im Sinne des 5 106 BGB des Vereins gebildet. Ihre Arbeitsweise zur Erfüllung der Aufgaben im Jugendbereich bestimmt die "Jugendordnung", die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 12

LPO und Rechtsordnung

Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.

Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:

Verwarnung, Geldbußen, zeitlicher und dauernder Ausschluß von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.

Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, üben der Verein, der Landesverband oder die Deutsche Reiterliche Vereinigung aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren, werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.

§ 13

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachein- lagen übersteigt, an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine des Landes Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließ- lich zur Förderung der in § 2 Abs, 1 dieser Satzung genannten Auf- gaben zu verwenden hat.
Notizen, Ergänzungen, Änderungen

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